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Tippgebervereinbarung (AGB)

1. Allgemeines

Der Tippgeber führt dem Versicherungsmakler vs vergleichen-und-sparen GmbH Kontaktdaten potentieller Versicherungsnehmer zu. Der Tippgeber darf hierbei nicht selbst als Versicherungsvermittler im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sowie des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) tätig werden und auch keine Webseiten betreiben, die sich nur mit dem Thema Versicherungsvermittlung bzw. Versicherungsangebote beschäftigen. Der Tippgeber bindet dazu eine Verlinkung zu www.vergleichen-und-sparen.de (oder Unterseiten) oder Vergleichsrechner auf seine Webseite ein. Die Empfehlung eigener Versicherungsverträge inkl. Verträge für Ehegatte und Kinder ist von der Empfehlung und Vergütung dieser Verträge ausgeschlossen. Die vs vergleichen-und-sparen GmbH ist berechtigt, Partner ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

2. Grundlage und Zahlung von Tippgebervergütungen

Für Versicherungsverträge, die auf einen konkreten Tipp des Tippgebers zurückzuführen sind, wird eine Tippgebervergütung für den abgeschlossenen Vertrag berechnet.
Die Vergütungshöhe finden Sie hier und schließt ggf. anfallende Umsatzsteuern oder sonstige Steuern / Abgaben mit ein, d. h. die anfallende Vergütung versteht sich brutto (Bruttoabrede). Die Tippgeberprovision wird bei erfolgreicher Antragsannahme und nach Eingang der Provision durch die Versicherungsgesellschaft bei der vs vergleichen-und-sparen GmbH im Folgemonat ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung.

 

3. Verpflichtungen des Tippgebers

Für die Versteuerung der empfangenen Tippgebervergütungen, die Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher sowie sonstiger gesetzlicher Pflichten ist der Tippgeber selbst verantwortlich. Soweit der Tippgeber selbstständiger Unternehmer wird oder ist, sind die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (z.B. Anmeldung des Gewerbes, Abführen von Steuern) von ihm in eigener Verantwortung zu erfüllen. Dies gilt auch für eine evtl. Abführung der Umsatzsteuer.

 

4. Gerichtsstand

Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bottrop, wenn auch der Tippgeber Kaufmann ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

 

5. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht berühren. An die Stelle der nichtigen Vertragsteile soll eine zumutbare Regelung treten, die den Intentionen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Schriftformerfordernis.